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AGB

Allgemeine Versteigerungsbedingungen

Jeder Bieter, der an einer Auktion des Nürnberger KFZ-Pfandleihhaus teilnimmt, erkennt folgende Bedingungen an:

 

  1. Die zu versteigernden Fahrzeuge und Sachen können vor der Auktion zu den üblichen Geschäftszeiten besichtigt werden. Die Fahrzeuge und anderen Sachen werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen. Erklärungen des Versteigerers beim Versteigerungstermin stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
     
  2. Die Versteigerung des Fahrzeugs oder der Sache beginnt mit dem Aufrufpreis (Bruttopreis). Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaliger Wiederholung des höchsten Gebotes ein Übergebot nicht abgegeben wird. Der Zuschlagspreis ist ebenfalls ein Bruttopreis.
     
  3. Den Ablauf der Versteigerung legt der Auktionator fest; er bestimmt insbesondere die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden Artikel.
     
  4. Gebote können auch schriftlich erteilt werden. Der Bieter muss dazu den Versteigerungsgegenstand genauestens bezeichnen, seinen vollständigen Namen mit Adresse angeben und das verbindlich abgegebene Gebot, das über dem Aufrufpreis liegen muss, unterschreiben. Der schriftliche Bieter beauftragt das Nürnberger KFZ-Pfandleihhaus zunächst das Mindestgebot zu bieten und in den üblichen Gebotssprüngen bis zu einem schriftlich fixierten Höchstgebot mitzubieten. Liegt kein Übergebot vor, erfolgt der Zuschlag für den schriftlichen Bieter. Die schriftlichen Gebote sind rechtzeitig zum genannten Termin/Uhrzeit vor Versteigerung einzureichen. Es werden nur mit vollständigen Angaben versehene und rechtzeitig eingehende Gebote akzeptiert. Soweit der Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist, behält dieser sich vor eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
     
  5. Durch den Zuschlag wird der Ersteigerer zur Abnahme des Fahrzeuges / Auktionsartikels und zur Barzahlung verpflichtet. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Beschädigung, des Abhandenkommens usw. auf den Ersteigerer über.
     
  6. Nach Erhalt des Zuschlags ist der Ersteigerer verpflichtet, bei persönlicher Anwesenheit sofort eine Anzahlung von mindestens 10% des Zuschlagspreises bar zu leisten. Der Ersteigerer ist verpflichtet, das Fahrzeug oder Sache innerhalb der auf die Auktion folgenden 2 Werktage vollständig an den Versteigerer zu bezahlen und abzuholen. Erst mit vollständiger Bezahlung geht das Eigentum an dem ersteigerten Fahrzeug oder Sache auf den Ersteigerer über.
     
  7. Soweit ein ersteigertes Fahrzeug noch auf den Einlieferer zugelassen ist, muss das Fahrzeug durch den Ersteigerer abgemeldet oder/und auf ihn umgemeldet werden. Eine Herausgabe des Fahrzeugs erfolgt erst nach nachgewiesener Ab-/Ummeldung. Soweit eine ersteigerte Sache Daten oder Bilder vom Einlieferer oder anderen beinhaltet (u.a. Speicherkarten, Handys, Laptops), so ist der Ersteigerer dazu verpflichtet diese Daten unwiderruflich zu löschen und eine sonstige zur Verfügungstellung oder Nutzung auszuschließen.
     
  8. Wird das ersteigerte Fahrzeug oder Sache vom Ersteigerer nicht fristgemäß vollständig bezahlt und abgeholt, verfällt eine etwaige geleistete Anzahlung zu Gunsten des Versteigerers bzw. wird eine Ausfallgebühr bei einem Zuschlag nach schriftlichem Gebot oder online Gebot an den Ersteigerer in Rechnung gestellt. Die Ausfallgebühr je Artikel beträgt bei einem Zuschlagswert zwischen 1€ und 100€ 100% des Zuschlagswerts, ab einem Zuschlagswert über 101€ beträgt die Ausfallgebühr 10% gestaffelt. (Beispiel: Zuschlagswert 1.000€: Ausfallgebühr 100€ + 90€ = 190€) 
     
  9. Das Nürnberger KFZ-Pfandleihhaus ist berechtigt, den verantwortlichen Versteigerer zu bestimmen.
     
  10. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Versteigererverordnung. Erfüllungsort ist Nürnberg, es gilt deutsches Recht.
     
  11. Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Besucher und Käufer im Nachverkauf versichern -solange sie sich nicht gegenteilig äußern-, dass sie den Katalog und / die darin beschriebenen oder abgebildeten und im Auktionshaus ausgestellten Objekte aus der Zeit des Deutschen Reiches von 1933 bis 1945 (so genanntes „Drittes Reich“) nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Nürnberger KFZ-Pfandleihhaus und seine Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab. Somit stellt der Erwerb von Gegenständen und Büchern aus dieser Zeit unter den oben aufgeführten Voraussetzungen gemäß der §§ 86a Abs. 3 bzw. 86 Abs. 3 StGB keinen Straftatbestand im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB dar. Unter diesen Umständen ist es also grundsätzlich erlaubt, Orden und Ehrenzeichen, die in § 6 Abs. 1 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen zu verkaufen und zu erwerben, und dies entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen. Deshalb hat der Bundesminister der Justiz mit Schreiben 4021-2-2 II-23 584/81 vom 18.10.1981 dem seinerzeitigen Vorsitzenden des Bundes deutscher Ordenssammler e. V. (heute: Deutsche Gesellschaft für Ordenskunde e. V.) ausdrücklich erklärt, dass der Erwerb von Orden und Ehrenzeichen aus der Zeit des sogenannten „Dritten Reiches" durch ernsthafte und organisierte Sammler mit dem Ziel, diesen Gegenstand in eine Sammlung einzufügen, keinen Straftatbestand im Sinne des Gesetzes darstellt. Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde, wobei die Zuständigkeit hierfür in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit einem Gebot auf Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer, deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein.
     
  12.  Sollten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.